Die Satzung des TC-Nusplingen

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Nusplingen und hat seinen Sitz in Nusplingen
2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports und der freien Jugendhilfe.
2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

1) Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e. V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-Bestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
2) Aufgrund der Satzung des Württ. Landessportbundes e.V. vom 24. Mai 1975 wird bestimmt, dass sich der Verein Tennisclub Nusplingen e. V. den Satzungsbestimmungen und -ordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung) des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, unterwirft.

§4a JUGENDORDNUNG

1) Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend.

2) Eine Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsausschuss in Kraft.

3) Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der erarbeiteten Jugendordnung.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein oder eines seiner Organe richtet, Aufnahmeanträge von Minder-jährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in der Regel also beider Elternteile.

2) Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist dem Bewerber durch den Vorstand oder den Ausschuss schriftlich mitzuteilen, wobei eine Begründung auch im Falle der Ablehnung nicht erforderlich ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann kein Rechts-mittel eingelegt werden. Wird die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags nicht abgelehnt, so gilt der Bewerber als aufgenommen und zwar ab Eingang des Aufnahmeantrags.

3) Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen können die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds, bzw. bei Auflösung des Vereins.

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuss oder einem Ausschussmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muss also spätestens am 30. September des Kündigungsjahres einem der vorgenannten Empfänger zugehen. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es

  • a) dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat, oder
    b) mit der Zahlung irgendeines Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; der Ausschluss darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist

Von der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der dem Betroffenen, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, mit Begründung schriftlich bekannt zumachen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

4) Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen als Mitglieder endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung.

§7 MITGLIEDSBEITRÄGE

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Sonderzahlungen).

2) jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten. Neu eintretende Mitglieder bis zum 30. Juni vollen Jahresbeitrag und ab 1. Juli den halben Jahresbeitrag.

3) Alle Einzelheiten der Betragspflicht – wie z.B. die Höhe der verschiedenen Beiträge, die unter-schiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen (aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Jugendliche, Ehepaare usw…), die eventuell erforderlichen Sonderzahlungen, die Zahlungsweise – werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4) Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss.

5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

§8 PLATZORDNUNG

1) Die Platzordnung wird vom Ausschuss beschlossen.

2) In der Platzordnung sind der Spielbetrieb und Spielablauf zu regeln, insbesondere Spielzeit, Spieldauer, Spielberechtigung und Gastspieler.

§9 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand,
    b) der Ausschuss
    c) die Mitgliederversammlung

§10 VORSTAND

1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt die weiteren Funktionen des Vorstands wahrzunehmen.

2) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

3) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschuss-Mitglieder delegiert werden.

4) Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 5000.-DM nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.

§11 AUSSCHUSS

1) Der Ausschuss besteht aus

  • a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Kassier,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Sportwart,
    f) dem Jugendwart,
    g) dem technischen Berater,
    h) dem Platzbeauftragten,
    i) dem Veranstaltungswart,
    j) und 2 bis 6 Beisitzern

2) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu. Sie gliedern sich wie folgt:

  • a) Der Schriftführer hat über jede Ausschusssitzung und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden am Ende der Sitzung gegenzuzeichnen ist. Weiterhin führt der Schriftführer die Korrespondenz in Abstimmung mit dem Vorsitzenden.
    b) Der Kassier verwaltet die Vereinsfinanzen unter Wahrung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und ist für die Erstellung von Steuererklärungen sowie für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten zuständig.
    c) Der Sportwart ist für die Durchführung der Verbandsspiele, die Organisation des Trainings, Clubturniere sowie Forderungsspiele einschl. Erstellung der Rangliste und einschl. der terminlichen Gestaltung vorgenannter Aufgaben zuständig.
    d) Der Jugendwart ist für die Betreuung und Förderung der Jugendlichen zuständig und vertritt diese im Ausschuss. Er organisiert und leitet Veranstaltungen für die Jugendlichen, einschl. Jugendtraining, dessen Art und Umfang legt er in Zusammenarbeit mit dem Sportwart fest.
    e) Der techn. Berater überwacht Bauvorhaben, organisiert und leitet die Frühjahrsinstandsetzungen einschl. der Arbeiten bei Saisonschluss und berät den Platzbeauftragten in Bezug auf Pflege und Erhaltung der Anlagen.
    f) Der Platzbeauftragte ist für die Einhaltung der Platzordnung und die Erhaltung und Pflege der Anlage zuständig. Die hierfür notwendigen Maßnahmen spricht er mit dem Vorstand und dem techn. Berater ab und überwacht die Durchführung, die durch den Platzwart oder durch Mitgliederleistungen erfolgen.
    g) Der Veranstaltungswart organisiert Veranstaltungen einschl. Abrechnungen an den Kassier.
    h) Die 2 Beisitzer übernehmen jeweils vom Ausschuss festgelegte Aufgaben.

3) Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

4) Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Reihe einen Sitzungsleiter.

5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

§12 WAHL UND AMTSDAUER

1) Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

2) Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Höchstens zwei Ausschuss-Ämter können in einer Person vereinigt werden. Für diesen Fall hat das gewählte Ausschussmitglied trotzdem nur eine Stimme. Die Ämter des Vorstands müssen von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden. In Jahren mit geraden Endziffern werden gewählt:

  • a) 1. Vorsitzender
    b) Kassier
    c) Jugendwart
    d) Technischer Berater
    e) Veranstaltungswart
    f) 1., 3. und 5. Beisitzer

In Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:

  • a) 2. Vorsitzender
    b) Schriftführer
    c) Sportwart
    d) Platzbeauftragter
    e) 2., 4. und 6. Beisitzer

3) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine vorzeitige Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses.

§13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:

  • a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und abschlusses des Kassier, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
    b) die Entlastung des Vorstands und des Ausschusses,
    c) die Wahl und die evtl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
    d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitglieds unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift oder durch einmalige Veröffentlichung im „Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde Nusplingen“ zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreibens folgenden Tag bzw. mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presseveröffentlichung.

3) Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekannt gegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder -neufassung genügt der allgemeine Hinweis „Satzungsänderung“ ohne nähere Einzelheiten.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (= Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein einziges Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Vereinsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlausschuss. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Funk, Presse und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszweck sowie die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h., gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei Wahlen mit zwei oder mehr Kandidaten Stimmengleichheit, so wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7) Stimm- und wahlberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder einschl. der Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzenden. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

8) Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungs-Leiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend. Lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt 2 Wochen nur 3 Tage.

§14 KASSENPRÜFER

1) Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassen-Prüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Ausschusses sein dürfen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §11 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.

2) Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder – falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist – einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3) Das nach Ende der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Nusplingen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Jugendordnung

§1 NAME UND MITGLIEDSCHAFT

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und all regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Tennisclub Nusplingen

§2 AUFGABEN UND ZIELE

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§3 JUGENDVOLLVERSAMMLUNG

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:

  • a) der oder dem Vereinsjugendleiter/in
    b) der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
    c) weiteren Mitarbeiter/innen

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§4 JUGENDAUSSCHUSS

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§5 JUGENDKASSE

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

§6 GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNG

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.